reagiert haben. Widersprüchlich ist letztere Aussage auch in sich selbst, denn einerseits will P. ohne zu überlegen, das heisst reflexartig abgebremst haben, andererseits gibt er an, zunächst vom Gas gegangen zu sein und anschliessend leicht abgebremst zu haben. Es wäre Aufgabe des für die Fallbearbeitung zuständigen Untersuchungsrichters gewesen, auf die aufgezeigten Widersprüche einzugehen. Am Beweisergebnis vermag dieses Versäumnis jedoch nichts zu ändern.