b) Der zu beurteilende Sachverhalt wird verschieden geschildert. P. will reflexartig abgebremst haben, weil er der Ansicht war, dass der auf dem geraden Streckenabschnitt als hinterstes Fahrzeug einer Fahrzeugkolonne von sicher drei Fahrzeugen fahrende Porsche-Fahrer zum Überholen ansetzte. Demgegenüber will G. - der Porsche-Fahrer - auf diesem Streckenabschnitt weder überholt haben noch auf die Gegenfahrbahn ausgeschenkt sein. Es stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber. Betrachtet man die von P. gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter getätigten Aussagen fällt auf, dass sie nicht frei von Widersprüchen sind.