holen wollen oder ob er nur nach vorne habe schauen wollen, ob Gegenverkehr nahe, könne er nicht sagen. Er habe nicht bemerkt, dass der hinter ihm fahrende Porsche-Fahrer vor dem Unfall habe überholen wollen (act. 3.18). K. J., die Ehegattin von E. J. wurde am 13. Juni 2003 ebenfalls untersuchungsrichterlich als Zeugin befragt. Sie konnte zum Verkehrsunfall jedoch keine eigene Wahrnehmungen machen. Sie gab an, nach dem Unfall gehört zu haben, wie P. dem Porschelenker gesagt habe, dass dieser habe überholen wollen, was jener abgestritten habe (act. 3.19). H. J., der Sohn von E. J., wurde gleichentags auch als Zeuge untersuchungsrichterlich einvernommen.