Die Geschwindigkeit habe 80km/h betragen und es habe reger Gegenverkehr geherrscht. Der hinter ihm fahrende Porsche sei ihm nicht besonders aufgefallen. Jedesmal, wenn er in den Rückspiegel geschaut habe, habe sich der Porsche-Fahrer korrekt und unauffällig verhalten. Dieser habe unmittelbar vor der Unfallstelle weder jemanden überholt noch zu irgendwelchen Überholmanövern angesetzt (act. 3.9). Als Zeuge untersuchungsrichterlich befragt, deponierte E. J. am 13. Juni 2003 demgegenüber, dass er nicht zurückgeschaut habe. Nach N. habe er, der vor ihm fahrende Lenker des Volvo und glaublich auch der Porsche- Fahrer einen VW-Golf überholt.