Er habe auch sofort gesehen, dass hinter dem abbremsenden Fahrzeug ein Motorradfahrer ebenfalls abrupt abbremsen musste. F. gab an, dass der Personenwagen völlig abrupt und für die Verkehrssituation unerklärlich abgebremst habe; vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren (act. 3.10). Am 18. August 2003 wurde F. rogatorisch durch das Bezirksamt Kreuzlingen als Zeuge befragt. Er bestätigte seine vor der Kantonspolizei Graubünden getätigte Aussage. Er erklärte, dass er unter einer abrupten Abbremsung eine starke Abbremsung verstehe, wobei eine deutliche Verzögerung sichtbar sei. Er sei der Meinung, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker eine Vollbremsung getätigt habe.