herrscht. Er habe deshalb keinen Anlass gehabt, zu überholen; dies wäre sinnlos gewesen. Vor ihm sei ein Mercedes mit einem Abstand von zirka 20 Metern gefahren. Auf einer geraden Strecke habe er etwa in der Mitte der Fahrbahn über dem Dach des vorausfahrenden Mercedes auf einmal ein Motorrad mit Lenker durch die Luft fliegen sehen. Den Grund hierfür habe er nicht erkennen können (act. 3.8). Gegenüber dem Untersuchungsrichter verneinte G. am 1. Juli 2003 als Zeuge befragt, dass er nach N. nach links ausgeschwenkt sei, um nach vorne zu schauen. Er bestätigte, dass ihm P. nach dem Unfall vorgeworfen habe, dass er überholt haben soll. Er habe sich gewehrt, worauf sich P. entschuldigt habe.