Gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Art. 12 Abs. 2 VRV konkretisiert Art. 37 Abs. 1 SVG und ist im Lichte der Grundverkehrsregel von Art. 26 SVG auszulegen, wonach sich im Verkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (vgl. BGE 117 IV 504, BGE 115 IV 250 E. 2b und 3a). Art. 12 Abs. 2 VRV lehnt sich an den Wortlaut der Botschaft des Bundesrates zu Art. 37 Abs. 1 SVG an, nach welcher die ge-