4. Gemäss Art. 117 StGB wird, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, mit Gefängnis oder Busse bestraft. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen hat. Demgemäss ist die Unvorsichtigkeit jeweils dann als pflichtwidrig zu qualifizieren, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das Mass der Sorgfalt, das der Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachten hat, wird im Allgemeinen durch die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes bestimmt.