Nicht erkennbar und auch nicht näher begründet ist, was für relevante Aufschlüsse die Befragung von H. J. ergeben könnte. H. J., zum Unfallzeitpunkt knapp 11 Jahre alt, wurde am 13. Juni 2003, also beinahe ein Jahr später, untersuchungsrichterlich befragt (act. 3.16). Er sagte dabei aus, dass er nach der Ortschaft N. zurückgeschaut habe, nachdem sein Vater einen VW-Golf überholt habe. Er habe gesehen, dass der hinter ihrem Fahrzeug nachkommende Por- 2