Die Mutter von F. sass gemäss dessen gegenüber der Polizei am 20. Juli 2002 getätigten Aussage auf dem Beifahrersitz (act. 3.10). Gemäss den Aussagen von F. machte er sie auf das Bremsmanöver von P. aufmerksam, so dass sie wohl kaum eigene Wahrnehmungen gemacht haben dürfte. Zudem wurde die vor dem Fahrzeug von F. bestandene Situation von diesem bereits einlässlich dargestellt. Was sich schliesslich hinter dem Fahrzeug von E. J. abgespielt hat, dürfte die auf dem Beifahrersitz mitgefahrene Mutter von F. kaum zuverlässig festgestellt haben können. Nicht erkennbar und auch nicht näher begründet ist, was für relevante Aufschlüsse die Befragung von H. J. ergeben könnte.