Bereits bei einem leichten Ausschwenken kann durch den entgegenkommenden Fahrzeuglenker auf ein Überholmanöver geschlossen werden. Auch bezüglich der Distanz, die P. zum Porsche-Fahrer inne gehabt haben will, als er diesen auf der Überholspur gesehen haben will, bringt eine Tatrekonstruktion nichts, weil diese unbestritten ist. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Befragung der Mutter von F. als Zeugin neue Gesichtspunkte einbringen könnte. Die Mutter von F. sass gemäss dessen gegenüber der Polizei am 20. Juli 2002 getätigten Aussage auf dem Beifahrersitz (act. 3.10).