Die Unfallskizze und die Fotodokumentation ergeben ein hinreichendes Bild der örtlichen Situation und des Endstandes der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Eine Besichtigung des Tatortes der Örtlichkeit wegen vermag somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen. Eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens, wie sie die Beschwerdeführerinnen fordern, lässt ebenfalls keine neuen Erkenntnisse erwarten. Eine Nachstellung des Unfallgeschehens ist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der Beteiligten über den Ablauf des Geschehens decken. Vorliegend ist nun gerade der Punkt umstritten, ob der Porsche-Fahrer ausschwenkte beziehungsweise zum Überholen ansetzte oder nicht.