gegeben sein (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 229 zu Art. 91 StPO). Die Örtlichkeit, die Stelle des Unfallgeschehens, der Endstand der Fahrzeuge der verschiedenen Unfallbeteiligten und die vorgefundenen Spuren wurden durch den polizeilichen Erkennungsdienst unmittelbar auf das Geschehen mittels Unfallskizze und Fotodokumentation gesichert und dokumentiert (act. 3.2 und act. 3.3). Die Unfallskizze und die Fotodokumentation ergeben ein hinreichendes Bild der örtlichen Situation und des Endstandes der am Unfall beteiligten Fahrzeuge.