Aus Art. 91 StPO ergibt sich kein uneingeschränktes Recht zur Beweisabnahme. Der Anspruch auf Beweisführung setzt voraus, dass der beantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist. Die Durchführung eines Augenscheins erübrigt sich, wenn die Verhältnisse vor Ort anderweitig abgeklärt sind. Ebenso, wenn der Richter die Örtlichkeit bereits kennt. Es müssen somit im Einzelfall zwingende Gründe für die Durchführung 2