Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall sind die Witwe und die beiden Töchter des verstorbenen D. X.. Die Beschwerdeführerinnen sind als nächste Angehörige des tödlich Verunglückten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen 2