Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist damit der tatbeständlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsguts, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet. Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall sind die Witwe und die beiden Töchter des verstorbenen D. X..