Mit Schreiben vom 21. April 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2004 liess P. die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :