Im Weiteren habe P. - selbst wenn er gewusst habe, dass ihm ein Motorradfahrer dicht nachfolgte - davon ausgehen dürfen, dass sich dieser gesetzeskonform verhalten und einen genügend grossen Abstand zu seinem Fahrzeug einhalten werde. Dass der Verstorbene zu nahe zum vorausfahrenden Wagen aufgeschlossen habe und sein Motorrad zudem in angetrunkenem Zustand gelenkt habe, wodurch seine Reaktionsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen seien, könne P. nicht angelastet werden. Gemäss dem Vertrauensgrundsatz habe sich P. darauf verlassen dürfen, dass sich D. X. in seiner Fahrweise korrekt verhalten würde.