Wie stark P. abgebremst habe - eine Vollbremsung sei nicht nachgewiesen - sei unerheblich, da gemäss gefestigter Praxis den Lenker eines Fahrzeuges kein Verschulden trifft, wenn er in einer kritischen Situation instinktiv handle und von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreife, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheine. Im Weiteren habe P. - selbst wenn er gewusst habe, dass ihm ein Motorradfahrer dicht nachfolgte - davon ausgehen dürfen, dass sich dieser gesetzeskonform verhalten und einen genügend grossen Abstand zu seinem Fahrzeug einhalten werde.