Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass P. erst seit kurzem im Besitze des Führerausweises war und er durch das Auftauchen des Fahrzeugs auf seiner Fahrspur überrascht worden sei, sei das Abbremsen verständlich und könne nicht als unnötig bezeichnet werden. Wie stark P. abgebremst habe - eine Vollbremsung sei nicht nachgewiesen - sei unerheblich, da gemäss gefestigter Praxis den Lenker eines Fahrzeuges kein Verschulden trifft, wenn er in einer kritischen Situation instinktiv handle und von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreife, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheine.