{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-20_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_20", "Checksum": "8ea5f18ad462be07405ce8f83aa7431e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Diesfalls wäre unweigerlich zu prüfen gewesen, ob ihm eine für den\nUnfall ursächliche Verkehrsregelverletzung anzulasten gewesen wäre. Stehen\nsich Aussage gegen Aussage gegenüber und bestehen auf Grund der Aussage\nvon H. J. und der weiteren Indizien gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass P.\ntatsächlich abbremste, weil er auf der Gegenfahrbahn G. erblickte, ist der für P.\ngünstigere Sachverhalt anzunehmen. Bezüglich des getätigten Bremsmanövers\nist festzustellen, dass der Zeuge F. deponierte, dass P. abrupt abgebremst habe\nrespektive eine Vollbremsung getätigt habe. P. schloss gegenüber der Polizei\nnicht aus, stark abgebremst zu haben, will hingegen gegenüber dem Untersuchungsrichter zunächst das Gas weggenommen und alsdann leicht abgebremst\nhaben. Die am Tatort gesicherten Unfallspuren schliessen aus, dass P. eine Vollbremsung getätigt hat. An der Unfallstelle konnten keine Brems- beziehungsweise Pneudruckspuren vom Fahrzeug von P. festgestellt werden. Ebensowenig\nliegen Anhaltspunkte für einen Schikanestopp vor. Auf Grund der Aussage des\nZeugen F. und der Aussage von P. gegenüber der Polizei ist aber davon auszugehen, dass P. sein Fahrzeug relativ stark abgebremst hatte.\n\nc) Zu prüfen bleibt, ob sich P. im Sinne der oben dargelegten Bestimmungen strafrechtlich verantwortlich gemacht hat. Ist davon auszugehen, dass\nG. zu einem Überholmanöver ansetzte respektive weit auf die Gegenfahrbahn\nausgeschwenkt war, war auf Grund der gefahrenen Geschwindigkeiten der Fahrzeugkolonne von 80km/h und derjenigen von P. von 90km/h ein Abbremsen sicher gerechtfertigt, auch wenn die Distanz zischen P. und G. 400 Meter betrug.\nDass P. dabei stark abbremste, kann ihm nachträglich - wie in der Einstellungsverfügung zutreffend dargelegt worden ist - nicht vorgehalten werden. P. reagierte reflexartig auf das Überholmanöver von G.. P. sah sich plötzlich in eine\nnicht ungefährliche Lage versetzt, in welcher er augenblicklich eine Entscheidung\ntreffen musste. Der Führer, der in einer kritischen Situation von verschiedenen\nmöglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheint, ist entschuldbar (BGE 101 IV 80 ff.).\nDies gilt ungeachtet der Tatsache, dass P. feststellen konnte, dass der Motorradfahrer sehr nahe zu ihm aufgeschlossen hatte (was unbestritten und durch Zeugen belegt ist), denn er musste nicht permanent in den Rückspiegel achten. P.\nkonzentrierte sich zum fraglichen Zeitpunkt denn auch nach vorne. Da reger Ge-\n2\n\ngenverkehr herrschte, durfte er davon ausgehen, dass D. X. sel. nicht zum Überholen ansetzen und sich daher auf einen angemessenen Abstand zurückfallen\nlassen werde. Im Weiteren kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die korrekte Begründung in der Einstellungsverfügung verwiesen werden. Im Ergebnis\nerweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung weder als unangemessen\nnoch als rechtswidrig, weshalb sie von der Staatsanwaltschaft Graubünden ohne\nweiteres vorgenommen werden durfte. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist\ndaher abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 160 Abs. 1\nStPO).\n2\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerinnen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuain ad hoc:\n"}