{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-20_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_20", "Checksum": "8ea5f18ad462be07405ce8f83aa7431e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es stehen sich Aussage\ngegen Aussage gegenüber. Betrachtet man die von P. gegenüber der Polizei und\ndem Untersuchungsrichter getätigten Aussagen fällt auf, dass sie nicht frei von\nWidersprüchen sind. Gegenüber der Polizei gab P. an, dass, als er den Porsche-\nFahrer auf seiner Fahrspur erblickt habe, dieser dabei gewesen sei, ein Überholmanöver zu beenden. Als Reaktion darauf habe er abgebremst. Demgegenüber\nsagte er beim Untersuchungsrichter aus, den Eindruck gehabt zu haben, dass\ndieser Wagen im Begriff gewesen sei zu überholen, was ihn veranlasst habe,\nsein Fahrzeug abzubremsen. Widersprüchlich sind die Aussagen von P. auch\ndarüber, wie stark er abgebremst hatte. Während er gegenüber der Polizei keine\nAngaben machen konnte, es aber nicht ausschloss, stark abgebremst zu haben,\nwill er dann in der Folge vor dem Untersuchungsrichter zunächst vom Gas weggegangen sein und alsdann leicht abgebremst haben. Er will dabei reflexartig\n2\n\nreagiert haben. Widersprüchlich ist letztere Aussage auch in sich selbst, denn\neinerseits will P. ohne zu überlegen, das heisst reflexartig abgebremst haben,\nandererseits gibt er an, zunächst vom Gas gegangen zu sein und anschliessend\nleicht abgebremst zu haben. Es wäre Aufgabe des für die Fallbearbeitung zuständigen Untersuchungsrichters gewesen, auf die aufgezeigten Widersprüche\neinzugehen. Am Beweisergebnis vermag dieses Versäumnis jedoch nichts zu\nändern. Die Aussage von P. findet in ihrer Kernaussage nämlich eine Stütze in\nder Aussage von H. J.. H. J. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter als Zeuge\nbefragt deutlich deponiert, dass er nach dem Überholmanöver seines Vaters\nnach der Ortschaft N. zurückgeschaut habe und dabei habe feststellen können,\ndass der nachfolgende Porsche-Fahrer sehr weit und sehr lange auf der Überholspur gewesen sei. Als er sich umgedreht habe, habe er nur noch den Baum\ngesehen, mit welchem sie auf Grund des Ausweichmanöver vor dem gestürzten\nMotorradfahrer beinahe kollidiert seien. Diese Aussage macht deutlich, dass H.\nJ. offenbar unmittelbar vor dem Unfallereignis den seinem Vater nachfolgenden\nPorsche-Fahrer - G. - beobachtet hatte. H. J. konnte zwar nicht angeben, ob G.\ndazu ansetzte, das Fahrzeug seines Vaters zu überholen, gleichwohl bestätigt\nseine Aussage, dass sich G. unmittelbar vor dem Unfall auf der Gegenfahrbahn\nbefunden hatte. Ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der Kernaussage von\nP. stellt die Aussage von G. dar, wonach ihm P. noch auf der Unfallstelle vorgehalten habe, überholt zu haben, was er bestritten habe. Dieser Disput wurde von\nK. J. mitverfolgt und als Zeugin bestätigt. Demgegenüber hat die Aussage von\nF., welcher das Bremsmanöver von P. als völlig unnötig bezeichnete, keine Aussagekraft. F. konnte lediglich wahrnehmen, was sich vor ihm ereignete. Er hat\nanlässlich der rogatorischen Einvernahme unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er unmittelbar vor dem Unfall nicht in den Rückspiegel geschaut hatte,\nda er zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet hatte überholt zu werden. Ebensowenig aussagekräftig ist die Aussage des Zeugen E. J.. Gegenüber der Polizei\nhatte er noch angegeben, dass der Porsche-Fahrer G. korrekt hinter ihm gefahren sei und unmittelbar vor der Unfallstelle niemanden überholt habe. Demgegenüber deponierte er beim Untersuchungsrichter, dass er nicht zurückgeschaut\nhabe. Er erklärte, dass er sich sicher sei, dass sein Sohn die Wahrheit sage. Er\nselbst konnte jedoch keine Angaben darüber machen, ob G. auch noch ihn überholen oder allenfalls nach vorne schauen wollte, um zu prüfen, ob Gegenverkehr\nnahte. Wesentlich ist, dass E. J. das von seinem Sohn geschilderte, nach N. erfolgte Überholmanöver bestätigen konnte. Demgegenüber soll nach der Aussage\nvon G. besagtes Überholmanöver noch vor N. erfolgt sein. Die Aussage von G.\nist auch insofern mit Vorsicht zu würdigen, weil sie in den Depositionen gegenü-\n2\n\n"}