{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-20_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_20", "Checksum": "8ea5f18ad462be07405ce8f83aa7431e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juli 2003 als\nZeuge befragt, dass er nach N. nach links ausgeschwenkt sei, um nach vorne zu\nschauen. Er bestätigte, dass ihm P. nach dem Unfall vorgeworfen habe, dass er\nüberholt haben soll. Er habe sich gewehrt, worauf sich P. entschuldigt habe. Weitere Angaben zum Unfallgeschehen konnte G. nicht machen (act. 3.20). F., der\nFahrer des Volvo, dem ersten Fahrzeug der P. entgegenkommenden Fahrzeugkolonne, gab der Kantonspolizei Graubünden am 20. Juli 2004 zu Protokoll, dass\ner auf dem übersichtlichen geraden Teilstück nach N. mit zirka 75 - 80km/h gefahren sei. Plötzlich habe er auf der Gegenfahrbahn ein dunkles Fahrzeug gesehen, dass abrupt abgebremst habe. Er habe auch sofort gesehen, dass hinter\ndem abbremsenden Fahrzeug ein Motorradfahrer ebenfalls abrupt abbremsen\nmusste. F. gab an, dass der Personenwagen völlig abrupt und für die Verkehrssituation unerklärlich abgebremst habe; vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren (act.\n3.10). Am 18. August 2003 wurde F. rogatorisch durch das Bezirksamt Kreuzlingen als Zeuge befragt. Er bestätigte seine vor der Kantonspolizei Graubünden\ngetätigte Aussage. Er erklärte, dass er unter einer abrupten Abbremsung eine\nstarke Abbremsung verstehe, wobei eine deutliche Verzögerung sichtbar sei. Er\nsei der Meinung, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker eine Vollbremsung getätigt habe. Der Abstand des nachfolgenden Motorradfahrers dürfte dabei\nzu gering gewesen sein. F. erklärte auf Befragen, dass er nichts gesehen habe,\nwas den Golf-Fahrer zum Bremsen veranlasst haben könnte. Er gab an, nicht in\nden Rückspiegel geschaut zu haben (act. 3.21). E. J., der Fahrer des Mercedes,\nwurde polizeilich am 20. Juli 2002 als Beteiligter am Verkehrsunfall befragt. Er\ngab an, nach N. als mittleres Fahrzeug einer Dreiergruppe in Richtung M. gefahren zu sein. Die Geschwindigkeit habe 80km/h betragen und es habe reger Gegenverkehr geherrscht. Der hinter ihm fahrende Porsche sei ihm nicht besonders\naufgefallen. Jedesmal, wenn er in den Rückspiegel geschaut habe, habe sich der\nPorsche-Fahrer korrekt und unauffällig verhalten. Dieser habe unmittelbar vor der\nUnfallstelle weder jemanden überholt noch zu irgendwelchen Überholmanövern\nangesetzt (act. 3.9). Als Zeuge untersuchungsrichterlich befragt, deponierte E. J.\nam 13. Juni 2003 demgegenüber, dass er nicht zurückgeschaut habe. Nach N.\nhabe er, der vor ihm fahrende Lenker des Volvo und glaublich auch der Porsche-\nFahrer einen VW-Golf überholt. Ob der Porsche-Fahrer auch noch ihn habe über-\n2\n\nholen wollen oder ob er nur nach vorne habe schauen wollen, ob Gegenverkehr\nnahe, könne er nicht sagen. Er habe nicht bemerkt, dass der hinter ihm fahrende\nPorsche-Fahrer vor dem Unfall habe überholen wollen (act. 3.18). K. J., die Ehegattin von E. J. wurde am 13. Juni 2003 ebenfalls untersuchungsrichterlich als\nZeugin befragt. Sie konnte zum Verkehrsunfall jedoch keine eigene Wahrnehmungen machen. Sie gab an, nach dem Unfall gehört zu haben, wie P. dem Porschelenker gesagt habe, dass dieser habe überholen wollen, was jener abgestritten habe (act. 3.19). H. J., der Sohn von E. J., wurde gleichentags auch als Zeuge\nuntersuchungsrichterlich einvernommen. Er sass mit seinem Bruder auf der hinteren Sitzbank. Er gab an, dass sein Vater nach N. ein Fahrzeug, glaublich einen\nVW-Golf, überholt habe. Er habe dann zurück geschaut und gesehen, dass der\nhinter ihnen nachkommende Porsche sehr weit und lange auf der Überholspur\ngewesen sei. Er wisse nicht, ob dieser Autofahrer auch sie habe überholen wollen. Als er sich umgedreht habe, habe er nur noch den Baum gesehen, der neben\nder Strasse stehe und mit dem sie beinahe kollidiert wären. Weitere Angaben\nzum Unfallgeschehen vermochte H. J. nicht zu machen. Er konnte auch nicht\nmehr angeben, ob er selbst mitbekommen hat, dass der Porsche-Fahrer zum\njungen Mann (P.) gesagt habe, er solle aufpassen, was er sage, oder ob ihm dies\nvon einer anderen Person zugetragen worden war (act. 3.16).\n\n"}