{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-20_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_20", "Checksum": "8ea5f18ad462be07405ce8f83aa7431e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Unfallskizze und\ndie Fotodokumentation ergeben ein hinreichendes Bild der örtlichen Situation\nund des Endstandes der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Eine Besichtigung des\nTatortes der Örtlichkeit wegen vermag somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse\nmehr zu erteilen. Eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens, wie sie die Beschwerdeführerinnen fordern, lässt ebenfalls keine neuen Erkenntnisse erwarten.\nEine Nachstellung des Unfallgeschehens ist nur dann von Nutzen, wenn sich die\nAussagen der Beteiligten über den Ablauf des Geschehens decken. Vorliegend\nist nun gerade der Punkt umstritten, ob der Porsche-Fahrer ausschwenkte beziehungsweise zum Überholen ansetzte oder nicht. Soweit mit der Rekonstruktion\ndie Situation nachgestellt werden will, wie sie H. J. gesehen haben will, sind\nebenfalls keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, da sich der Porsche-Fahrer nach\ndessen Angaben auf der Überholspur befunden haben soll. Wie weit draussen\nauf der Gegenfahrbahn er sich befand, ist dabei nicht wesentlich. Bereits bei einem leichten Ausschwenken kann durch den entgegenkommenden Fahrzeuglenker auf ein Überholmanöver geschlossen werden. Auch bezüglich der Distanz,\ndie P. zum Porsche-Fahrer inne gehabt haben will, als er diesen auf der Überholspur gesehen haben will, bringt eine Tatrekonstruktion nichts, weil diese unbestritten ist. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Befragung der Mutter von\nF. als Zeugin neue Gesichtspunkte einbringen könnte. Die Mutter von F. sass\ngemäss dessen gegenüber der Polizei am 20. Juli 2002 getätigten Aussage auf\ndem Beifahrersitz (act. 3.10). Gemäss den Aussagen von F. machte er sie auf\ndas Bremsmanöver von P. aufmerksam, so dass sie wohl kaum eigene Wahrnehmungen gemacht haben dürfte. Zudem wurde die vor dem Fahrzeug von F.\nbestandene Situation von diesem bereits einlässlich dargestellt. Was sich\nschliesslich hinter dem Fahrzeug von E. J. abgespielt hat, dürfte die auf dem\nBeifahrersitz mitgefahrene Mutter von F. kaum zuverlässig festgestellt haben\nkönnen. Nicht erkennbar und auch nicht näher begründet ist, was für relevante\nAufschlüsse die Befragung von H. J. ergeben könnte. H. J., zum Unfallzeitpunkt\nknapp 11 Jahre alt, wurde am 13. Juni 2003, also beinahe ein Jahr später, untersuchungsrichterlich befragt (act. 3.16). Er sagte dabei aus, dass er nach der Ortschaft N. zurückgeschaut habe, nachdem sein Vater einen VW-Golf überholt\nhabe. Er habe gesehen, dass der hinter ihrem Fahrzeug nachkommende Por-\n2\n\nsche-Fahrer sehr weit und lange auf der Überholspur gewesen sei. Er wisse\nnicht, ob dieser Porsche-Fahrer auch noch das Fahrzeug seines Vaters habe\nüberholen wollen. Als er sich umgedreht habe, habe er nur noch den Baum neben\nder Strasse gesehen, in den sie beinahe hineingefahren seien. Weitere Angaben\nzum Unfallgeschehen konnte H. J. nicht machen. Seine Aussage war zudem klar\nund widerspruchsfrei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb H. J. heute mehr Aufschlüsse über den Vorfall geben könnte. Kommt hinzu, dass der Unfall zwei Jahre\nund damit einige Zeit zurückliegt, so dass die genauen Wahrnehmungen etwas\nverblasst sein dürften, zumal H. J. damals knapp 11 Jahre alt war. Ebensowenig\nsind zwei Jahre nach dem Unfall noch zuverlässige Angaben von I. J. zu erwarten, der damals 9 Jahre alt war. Sämtliche Beweisanträge sind folglich, da sie\nkeine sachverhaltsrelevanten Aufschlüsse zu erteilen vermögen, abzuweisen.\n\n4. Gemäss Art. 117 StGB wird, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, mit Gefängnis oder Busse bestraft. Fahrlässig handelt, wer die\nFolgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder\ndarauf Rücksicht genommen hat. Demgemäss ist die Unvorsichtigkeit jeweils\ndann als pflichtwidrig zu qualifizieren, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen\nverpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das Mass der Sorgfalt, das der Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachten hat, wird im Allgemeinen durch die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes bestimmt.\n\nGemäss Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 12\nAbs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug\nfolgt und im Notfall. Art. 12 Abs. 2 VRV konkretisiert Art. 37 Abs. 1 SVG und ist\nim Lichte der Grundverkehrsregel von Art. 26 SVG auszulegen, wonach sich im\nVerkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (vgl. BGE 117 IV\n504, BGE 115 IV 250 E. 2b und 3a). Art. 12 Abs. 2 VRV lehnt sich an den Wortlaut\nder Botschaft des Bundesrates zu Art. 37 Abs. 1 SVG an, nach welcher die gebotene Rücksichtnahme bedeute, dass nicht brüsk gestoppt werden dürfe, ausser wo es die Not gebiete (BBL 1955 II 34).\n\na) P. wurde am 20. Juli 2002 zum Verkehrsunfall befragt. Er gab an, auf\nder Engadinstrasse in Richtung N. mit 90km/h unterwegs gewesen zu sein. Vor\nder Galerie \"O.\" habe hinter ihm ein Motorradfahrer so nahe zu ihm aufgeschlos-\n2\n\n"}