{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-20_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_20", "Checksum": "8ea5f18ad462be07405ce8f83aa7431e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Strafuntersuchung gegen P. betreffend fahrlässiger Tötung etc.\nsei wieder aufzunehmen und es seien insbesondere folgende Beweisaufnahmen durchzuführen:\n- Augenschein und Rekonstruktion des Unfallherganges samt Abklärung des Ausschwenkens des Porsche-Fahrers G. vor Ort in Anwesenheit der Beteiligten\n- Zeugeneinvernahme der beiden Kinder H. J. und I. J.\n2\n\n- Zeugeneinvernahme der Mutter von F..\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nMit Schreiben vom 21. April 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nMit Stellungnahme vom 10. Mai 2004 liess P. die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen.\n\nAuf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in\nder angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist\n(zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein\nschutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1\nSatz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt,\nder sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird\ndenn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt\n(Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist\ndamit der tatbeständlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsguts, gegen das sich die Straftat\nihrem Begriff nach richtet. Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall sind die\nWitwe und die beiden Töchter des verstorbenen D. X.. Die Beschwerdeführerinnen sind als nächste Angehörige des tödlich Verunglückten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen\n2\n\nanstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen.\nVielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit\ntriftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung\nein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG\n1975 Nr. 58). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der\nUntersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche\noder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere\nstrafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand\nzur Last gelegt werden kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 111f und 116f).\n\nDie eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur;\nsie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist\neine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat\nin zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur\nwenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung\nder Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element\nsetzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf\neinem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn\nkeine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im\ngegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.\n\n3. An weiteren Beweiserhebungen beantragen die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Augenscheins verbunden mit einer Tatrekonstruktion sowie die Befragung von Remo und I. J. als auch der Mutter von F..\n\nAus Art. 91 StPO ergibt sich kein uneingeschränktes Recht zur Beweisabnahme. Der Anspruch auf Beweisführung setzt voraus, dass der beantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist. Die\nDurchführung eines Augenscheins erübrigt sich, wenn die Verhältnisse vor Ort\nanderweitig abgeklärt sind. Ebenso, wenn der Richter die Örtlichkeit bereits\nkennt. Es müssen somit im Einzelfall zwingende Gründe für die Durchführung\n2\n\n"}