{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-20_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769be065aefd07695d58d83e0aea4231e32bcb1badb468ae30f818af1b92cfae34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_20", "Checksum": "8ea5f18ad462be07405ce8f83aa7431e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 20\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin ad hoc Honegger Droll\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder A. X., Beschwerdeführerin,\n\nder B. X., Beschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter A. X.,\n\nder C. X., Beschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter A. X.,\n\nalle vertreten bzw. wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März\n2004, mitgeteilt am 16. März 2004, in Sachen gegen P., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,\n2\n\nbetreffend fahrlässige Tötung,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Am Samstag, 20. Juli 2002, gegen 13.29 Uhr, ereignete sich auf der\nEngadinerstrasse E27 zwischen M. und N. in der Gegend von O. ein Verkehrsunfall zwischen einem in Richtung Unterengadin fahrenden Motorrad und einem\nentgegenkommenden Fahrzeug. Dabei erlitt der Motorradfahrer D. X. schwerste\nVerletzungen, welchen er noch auf der Unfallstelle erlag. Mit Verfügung vom 3.\nSeptember 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen P. wegen fahrlässiger Tötung.\n\nB. Die Ermittlungen ergaben Folgendes: Am Samstag, 20. Juli 2002\ngegen 13.29 Uhr, fuhr P. mit seinem Fahrzeug Kennzeichen L. von St. Moritz\nkommend auf der Engadinstrasse in Richtung Scuol-Samnaun. Zu diesem Zeitpunkt herrschte in beiden Fahrtrichtungen reger Ferienverkehr. Im Streckenbereich zwischen M. und N., kurz vor der Steinschlag-Galerie O. schloss D. X. mit\nseinem Motorrad, nachdem er zwei Fahrzeuge, welchen er sehr nahe aufgefahren war, überholt hatte, zum Fahrzeug von P. auf. Dabei hielt der Motorradfahrer\nin der Galerie einen so knappen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug, dass\ndessen Lenker den Scheinwerfer des Motorrades im Rückspiegel kaum noch sehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt fuhr P. mit zirka 90km/h. Nach der Galerie verläuft die Strasse in einer kurzen Geraden von 120 Metern und geht in eine unübersichtliche langgezogene Linkskurve über. Ausgangs der Linkskurve auf der\nvor ihm liegenden langen geraden Strecke, sah P. mehrere Fahrzeuge entgegenkommen. Kurz nachdem er diese Fahrzeuge das erste Mal sah, bemerkte er,\ndass ein dunkler Porsche sich auf seiner Fahrspur befand, weshalb er annahm,\ndass dieser im Begriff war zu überholen. Er bremste deshalb reflexartig ab. Dadurch wurde der zu nahe hinter ihm fahrende Motorradfahrer D. X. überrascht.\nObwohl dieser brüsk bremste, gelang es ihm nicht mehr, mit seinem Motorrad\nAbstand zum vor ihm fahrenden Wagen von P. zu halten, so dass es zu einer\nAuffahrtskollision kam. Dadurch verlor der Motorradlenker das Gleichgewicht und\nschleuderte mit seiner Maschine auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem entgegenkommenden Personenwagen von E. J. zusammenstiess und von diesem\nüberfahren wurde. Dabei zog sich D. X. tödliche Verletzungen zu, welchen er\nnoch auf der Unfallstelle erlag. Wie sich herausstellte, wies er zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholwert von 1,1 Gewichtspromille auf. Die bei sämtlichen üb-\n2\n\nrigen am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmern durchgeführten Alcotest fielen\nalle negativ aus.\n\nC. Mit Verfügung vom 10. März 2004 stellte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die gegen P. wegen fahrlässiger Tötung geführte Strafuntersuchung\nein. Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass auf Grund der Zeugenaussagen davon auszugehen sei, dass sich tatsächlich ein Porsche auf der\nGegenfahrbahn befunden habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass P.\nerst seit kurzem im Besitze des Führerausweises war und er durch das Auftauchen des Fahrzeugs auf seiner Fahrspur überrascht worden sei, sei das Abbremsen verständlich und könne nicht als unnötig bezeichnet werden. Wie stark P.\nabgebremst habe - eine Vollbremsung sei nicht nachgewiesen - sei unerheblich,\nda gemäss gefestigter Praxis den Lenker eines Fahrzeuges kein Verschulden\ntrifft, wenn er in einer kritischen Situation instinktiv handle und von verschiedenen\nmöglichen Massnahmen nicht diejenige ergreife, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheine. Im Weiteren habe P. - selbst wenn er\ngewusst habe, dass ihm ein Motorradfahrer dicht nachfolgte - davon ausgehen\ndürfen, dass sich dieser gesetzeskonform verhalten und einen genügend grossen Abstand zu seinem Fahrzeug einhalten werde. Dass der Verstorbene zu\nnahe zum vorausfahrenden Wagen aufgeschlossen habe und sein Motorrad zudem in angetrunkenem Zustand gelenkt habe, wodurch seine Reaktionsfähigkeit\nund Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen seien, könne P. nicht angelastet werden. Gemäss dem Vertrauensgrundsatz habe sich P. darauf verlassen dürfen,\ndass sich D. X. in seiner Fahrweise korrekt verhalten würde. Es sei für ihn nicht\nvoraussehbar gewesen, dass es bei einem Abbremsen zu einer Auffahrkollision\nund zu den dadurch verursachten Folgen kommen würde.\n\n"}