Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben. 2. Das Kreisamt Luzein hat die Beschwerdeführer für das kreisamtliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt. 5. Mitteilung an: __________