Die von Z. und A. für das kreisamtliche Verfahren geltend gemachten und detailliert aufgeführten anwaltlichen Aufwendungen von total Fr. 1'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer erscheinen der Beschwerdekammer angemessen. Den Beschwerdeführern ist daher für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kreisamts Luzein eine ausseramtliche Entschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO). 6