und rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres ein Entscheid in der Sache selbst getroffen wird. Dies ist insbesondere bei Entscheiden über Kosten und Entschädigungen der Fall (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 341 Ziff. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist daher auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten. Die von Z. und A. für das kreisamtliche Verfahren geltend gemachten und detailliert aufgeführten anwaltlichen Aufwendungen von total Fr. 1'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer erscheinen der Beschwerdekammer angemessen.