Steht nach dem Gesagten somit fest, dass der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war und die Beschwerdeführer nicht durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten Anlass zur Strafuntersuchung geboten haben, so sind Z. und A. für die ihnen im kreisamtlichen Verfahren erwachsenen anwaltlichen Aufwendungen zu entschädigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Zwar kommt der Beschwerde in der Regel nur kassatorische Wirkung zu. Davon kann jedoch aus prozess-ökonomi- schen Gründen abgewichen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher 5