Folglich kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, sie hätten die gegen sie geführte Strafuntersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst. Die Ursache für die ungerechtfertigte Strafuntersuchung gegen Z. und A. liegt vielmehr in der mangelhaften Strafandrohung von Art. 292 StGB durch den Kreispräsidenten.