b) Die Beschwerdeführer haben bereits anlässlich des vor dem Kreispräsidenten gegen sie geführten Amtsbefehlsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2003 zu Recht auf die Mängel des provisorischen Amtsbefehls vom 17. November 2003 hingewiesen und dabei unter anderem deutlich gemacht, dass aufgrund der fehlenden Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB keine Bestrafung erfolgen könne. Folglich kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, sie hätten die gegen sie geführte Strafuntersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst.