Angesichts dessen sowie des Umstands, dass die Aufhebung des im zivilrechtlichen Verfahren anbegehrten Amtsbefehls und die Einstellung des Strafverfahrens seitens des Kreispräsidenten in ein und demselben Entscheid erfolgten, hätten die Beschwerdeführer ohne juristischen Beistand kaum die Übersicht behalten und ihre Verteidigungsmöglichkeiten wahrnehmen können. Der Beizug eines rechtskundigen Vertreters war mithin auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet zur Interessenwahrung der Beschwerdeführer notwendig. Die Sache wäre von den Beschwerdeführern als rechtliche Laien nicht alleine zu meistern gewesen (vgl. zum Ganzen auch PKG 2001 Nr. 20).