Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nebst dem zur Diskussion stehenden Strafverfahren weitere Verfahren zwischen X. und den Beschwerdeführern respektive deren Vermietern hängig sind. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass die Aufhebung des im zivilrechtlichen Verfahren anbegehrten Amtsbefehls und die Einstellung des Strafverfahrens seitens des Kreispräsidenten in ein und demselben Entscheid erfolgten, hätten die Beschwerdeführer ohne juristischen Beistand kaum die Übersicht behalten und ihre Verteidigungsmöglichkeiten wahrnehmen können.