gemäss Art. 292 StGB bildete. Für eine zuverlässige Beurteilung dieser Problematik sowie eine darauf gestützte sachgemässe Interessenvertretung der Angeschuldigten im Strafverfahren bedurfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit verschiedenen verfahrensrechtlichen Grundsätzen und gesetzlichen Voraussetzungen, welche einem Laien ohne Zuhilfenahme eines Anwalts nicht zugemutet werden kann. Der Beizug eines Rechtsanwalts war mithin nach der Komplexität des Falles sachlich geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nebst dem zur Diskussion stehenden Strafverfahren weitere Verfahren zwischen X. und den Beschwerdeführern respektive deren Vermietern hängig sind.