a) Das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie Ruhestörung wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2003 eingestellt. Im Verfahren vor Vorinstanz ging es unter anderem insbesondere um die Frage, ob der provisorische Amtsbefehl des Kreispräsidenten Luzein vom 17. November 2003 eine hinreichende Grundlage für eine Bestrafung 4