Zu den in Art. 161 StPO erwähnten Nachteilen gehören grundsätzlich auch Verteidigungskosten. Die Ausrichtung einer Entschädigung für anwaltliche Bemühungen setzt allerdings voraus, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühungen angemessen waren (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 413 - 415 mit Hinweisen). Ist dies der Fall, kommt eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nur dann in Frage, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1, 2. Satz StPO).