1. Wird das gegen den Angeschuldigten geführte Verfahren eingestellt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat (Art. 161 Abs. 1, Satz 1 StPO). Das ungerechtfertigte Handeln der Strafverfolgungsbehörden muss zu einem spürbaren Nachteil geführt haben. Zu den in Art. 161 StPO erwähnten Nachteilen gehören grundsätzlich auch Verteidigungskosten.