2. Es seien die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Luzein (Proz. Nr. 080-2003) zu Lasten der Kreiskasse Luzein mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Anordnungen im Sinne der vorgenannten Ziffern zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.“