C. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, erkannte der Kreispräsident Luzein: „1. Das Ersuchen um einen Amtsbefehl aus Besitzesstörung wird abgewiesen. 2. Der superprovisorische Amtsbefehl vom 17. 11. 2003 wird aufgehoben. 3. Das Strafverfahren Pr. Nr. 080-2003 wird eingestellt, Kosten werden keine erhoben. 4. Die Forderungen der Parteien für ausseramtliche Entschädigungen werden abgewiesen. 5. (Kosten Amtsbefehlsverfahren). 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“