Auf Aufforderung des Kreispräsidenten Luzein liessen sich Z. und A. am 9. Dezember 2003 zur Strafanzeige vernehmen. Sie beantragten: „1. Das vorliegende Strafverfahren sei einzustellen. 2. Kostenfolge sei die gesetzliche. 3. Es sei den Verzeigten eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer sowie eine Genugtuung von je Fr. 500.-- gemäss Art. 161 StPO zu entrichten.“