{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-1_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b69106ea7dd2e68e840e08d0738c53f7038cf877d6f30e4b2ef82495b4f81cb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b69106ea7dd2e68e840e08d0738c53f7038cf877d6f30e4b2ef82495b4f81cb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_1", "Checksum": "b81718045dbaf4e1df469088e6c49f3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2004 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2004 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 eine hinreichende Grundlage für eine Bestrafung\n4\n\ngemäss Art. 292 StGB bildete. Für eine zuverlässige Beurteilung dieser Problematik sowie eine darauf gestützte sachgemässe Interessenvertretung der Angeschuldigten im Strafverfahren bedurfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit verschiedenen verfahrensrechtlichen Grundsätzen und gesetzlichen\nVoraussetzungen, welche einem Laien ohne Zuhilfenahme eines Anwalts nicht\nzugemutet werden kann. Der Beizug eines Rechtsanwalts war mithin nach der\nKomplexität des Falles sachlich geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass\nnebst dem zur Diskussion stehenden Strafverfahren weitere Verfahren zwischen\nX. und den Beschwerdeführern respektive deren Vermietern hängig sind. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass die Aufhebung des im zivilrechtlichen\nVerfahren anbegehrten Amtsbefehls und die Einstellung des Strafverfahrens seitens des Kreispräsidenten in ein und demselben Entscheid erfolgten, hätten die\nBeschwerdeführer ohne juristischen Beistand kaum die Übersicht behalten und\nihre Verteidigungsmöglichkeiten wahrnehmen können. Der Beizug eines rechtskundigen Vertreters war mithin auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet zur\nInteressenwahrung der Beschwerdeführer notwendig. Die Sache wäre von den\nBeschwerdeführern als rechtliche Laien nicht alleine zu meistern gewesen (vgl.\nzum Ganzen auch PKG 2001 Nr. 20).\n\nb) Die Beschwerdeführer haben bereits anlässlich des vor dem Kreispräsidenten gegen sie geführten Amtsbefehlsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom\n29. November 2003 zu Recht auf die Mängel des provisorischen Amtsbefehls\nvom 17. November 2003 hingewiesen und dabei unter anderem deutlich gemacht, dass aufgrund der fehlenden Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB keine\nBestrafung erfolgen könne. Folglich kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, sie hätten die gegen sie geführte Strafuntersuchung durch ein\nverwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst. Die Ursache für die ungerechtfertigte Strafuntersuchung gegen Z. und A. liegt vielmehr in der mangelhaften Strafandrohung von Art. 292 StGB durch den Kreispräsidenten.\n\nSteht nach dem Gesagten somit fest, dass der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war und die Beschwerdeführer nicht durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten Anlass zur Strafuntersuchung geboten haben, so sind Z. und A.\nfür die ihnen im kreisamtlichen Verfahren erwachsenen anwaltlichen Aufwendungen zu entschädigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 4 der\nangefochtenen Verfügung aufzuheben. Zwar kommt der Beschwerde in der Regel nur kassatorische Wirkung zu. Davon kann jedoch aus prozess-ökonomi-\nschen Gründen abgewichen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher\n5\n\nund rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres ein Entscheid in der Sache\nselbst getroffen wird. Dies ist insbesondere bei Entscheiden über Kosten und\nEntschädigungen der Fall (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 341 Ziff. 3 mit Hinweisen).\nVorliegend ist daher auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten. Die von Z. und A. für das kreisamtliche Verfahren geltend gemachten\nund detailliert aufgeführten anwaltlichen Aufwendungen von total Fr. 1'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer erscheinen der Beschwerdekammer angemessen. Den\nBeschwerdeführern ist daher für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des\nKreisamts Luzein eine ausseramtliche Entschädigung in entsprechender Höhe\nzuzusprechen.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO).\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben.\n\n2. Das Kreisamt Luzein hat die Beschwerdeführer für das kreisamtliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu\nentschädigen.\n\n3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt.\n\n5. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}