{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-1_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b69106ea7dd2e68e840e08d0738c53f7038cf877d6f30e4b2ef82495b4f81cb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b69106ea7dd2e68e840e08d0738c53f7038cf877d6f30e4b2ef82495b4f81cb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_1", "Checksum": "b81718045dbaf4e1df469088e6c49f3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2004 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2004 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 1\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A. und der Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, c/o Bardill Advokatur & Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 13. Dezember 2003,\nmitgeteilt am 15. Dezember 2003, in Sachen gegen die Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (ausseramtliche Entschädigung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Auf Gesuch von X. vom 13. November 2003 um Erlass eines Amtsbefehls wegen Besitzesstörung untersagte der Kreispräsident Luzein mit superprovisorischer (recte: provisorischer) Verfügung vom 17. November 2003 Z. und\nA. unter Hinweis auf Art. 292 StGB das Parkieren und Stationieren von Fahrzeugen aller Art auf den Parzellen Nrn. 1373 und 1374 sowie die Behinderung der\nZufahrt auf die betreffenden Grundstücke.\n\nB. Am 27. November 2003 stellte X. Strafanzeige gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und\nRuhestörung gemäss Art. 32 StPO. In der Folge eröffnete der Kreispräsident\nLuzein ein Strafverfahren gegen Z. und A..\n\nAuf Aufforderung des Kreispräsidenten Luzein liessen sich Z. und A. am\n9. Dezember 2003 zur Strafanzeige vernehmen. Sie beantragten:\n„1. Das vorliegende Strafverfahren sei einzustellen.\n2. Kostenfolge sei die gesetzliche.\n3. Es sei den Verzeigten eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zuzüglich\n7,6 % Mehrwertsteuer sowie eine Genugtuung von je Fr. 500.--\ngemäss Art. 161 StPO zu entrichten.“\n\nC. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember\n2003, erkannte der Kreispräsident Luzein:\n„1. Das Ersuchen um einen Amtsbefehl aus Besitzesstörung wird abgewiesen.\n2. Der superprovisorische Amtsbefehl vom 17. 11. 2003 wird aufgehoben.\n3. Das Strafverfahren Pr. Nr. 080-2003 wird eingestellt, Kosten werden\nkeine erhoben.\n4. Die Forderungen der Parteien für ausseramtliche Entschädigungen\nwerden abgewiesen.\n5. (Kosten Amtsbefehlsverfahren).\n6. (Rechtsmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\nD. Dagegen liessen Z. und A. mit Eingabe vom 5. Januar 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten:\n„1. Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung sei\naufzuheben.\n3\n\n2. Es seien die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Luzein (Proz. Nr. 080-2003) zu Lasten der Kreiskasse\nLuzein mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu entschädigen.\n3. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Anordnungen im Sinne\nder vorgenannten Ziffern zur Neuentscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n4. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die\nausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nIn seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2004 beantragt der Kreispräsident\nLuzein die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Wird das gegen den Angeschuldigten geführte Verfahren eingestellt, so\nist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung\nfür Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat\n(Art. 161 Abs. 1, Satz 1 StPO). Das ungerechtfertigte Handeln der Strafverfolgungsbehörden muss zu einem spürbaren Nachteil geführt haben. Zu den in Art.\n161 StPO erwähnten Nachteilen gehören grundsätzlich auch Verteidigungskosten. Die Ausrichtung einer Entschädigung für anwaltliche Bemühungen setzt allerdings voraus, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühungen angemessen waren (vgl. Willy Padrutt,\nKommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur\n1996, S. 413 - 415 mit Hinweisen). Ist dies der Fall, kommt eine Verweigerung\noder Herabsetzung der Entschädigung nur dann in Frage, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1, 2. Satz StPO).\n\n"}