Eine Beweislage, welche eine Anklage wegen des Verdachts der falschen Aussagen als Zeugen rechtfertigen würde, liegt nicht vor, weshalb der Untersuchungsrichter das Verfahren denn auch ohne die Einvernahme von C. als Zeuge zu Recht einstellen durfte. Die Beschwerde erweist sich demnach zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 StPO). 20 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.