Dass diese Umstände eher für eine zurückhaltende Würdigung seiner Aussage sprechen und seinen Behauptungen unter diesem Aspekt kaum ein besonderes Gewicht beizumessen wäre, braucht keiner weitergehenden Erörterung. Insbesondere aber bestehen, wie dargelegt wurde, zahlreiche, von ihrem Beweiswert stärker zu gewichtende Indizien, die klar gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Version sprechen. Eine Beweislage, welche eine Anklage wegen des Verdachts der falschen Aussagen als Zeugen rechtfertigen würde, liegt nicht vor, weshalb der Untersuchungsrichter das Verfahren denn auch ohne die Einvernahme von C. als Zeuge zu Recht einstellen durfte.