7. An diesem Ergebnis vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin beantragte zusätzliche Einvernahme von C. als Zeuge nichts zu ändern. C. ist der Ehemann der Beschwerdeführerin und war - was diese nicht bestreitet - letztlich jene Person, welche die Bank bzw. die Angeschuldigten jeweils anwies, die fraglichen Devisengeschäfte zu tätigen. Dass diese Umstände eher für eine zurückhaltende Würdigung seiner Aussage sprechen und seinen Behauptungen unter diesem Aspekt kaum ein besonderes Gewicht beizumessen wäre, braucht keiner weitergehenden Erörterung.