Bestätigt werden vielmehr die Aussagen der Angeschuldigten, die immer erklärten, X. habe sie nie angewiesen, keine riskanten Geschäfte zu tätigen und auch D. habe solche Geschäfte nicht verboten. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, eine Falschaussage lasse sich den Angeschuldigten auch in diesem Zusammenhang nicht nachweisen, beruht demnach offensichtlich auf triftigen Überlegungen.