Besprechung mit D. schon allein aufgrund der häufigen Telefonate, welche die Bank A. mit ihrem im gleichen Haushalt lebenden Ehemann im Zusammenhang mit den Devisengeschäften führte und die sie teilweise selbst entgegennahm, um die fraglichen Geschäfte wissen musste. Unternahm sie dagegen nichts, spricht dies klar gegen ihre angebliche Weisung, keine risikoreichen Geschäfte mehr zu tätigen. Bestätigt werden vielmehr die Aussagen der Angeschuldigten, die immer erklärten, X. habe sie nie angewiesen, keine riskanten Geschäfte zu tätigen und auch D. habe solche Geschäfte nicht verboten.