Desgleichen gab D., nachdem er in der letzten Einvernahme den von ihm unterzeichneten Antrag auf Gewährung von Sonderkonditionen vorgelegt erhielt, auch nicht mehr an, er habe Y. verboten, Devisengeschäfte zu tätigen. Vielmehr erklärte er nur noch, er habe Y. immer wieder aufgefordert, mit den riskanten Devisengeschäften aufzuhören, doch sei es Letzterem immer wieder gelungen, seine Bedenken mindestens zeitweise zu zerstreuen (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2003, act. 4.7. S. 6). Und nicht zuletzt gilt darauf hinzuweisen, dass X. auch nach der 19