Von einer solchen Einschränkung ist auf dem Antrag nicht die Rede. Vielmehr wurde der Antrag nachgerade mit den durch solche Geschäfte in der Vergangenheit erzielten Umsätzen und dem Willen, die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten zu können, begründet. Desgleichen gab D., nachdem er in der letzten Einvernahme den von ihm unterzeichneten Antrag auf Gewährung von Sonderkonditionen vorgelegt erhielt, auch nicht mehr an, er habe Y. verboten, Devisengeschäfte zu tätigen.